Übereinkommen über das Verbot der militä · Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken § 7 Übereinkommen über das Verbot der militä Artikel VII Artikel römisch sieben En vigueurTexte officiel Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. ← Précédent · § 6 Sommaire § 8 · Suivant →