GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 4 GVG-B 2005Durchführung der Grundversorgung
(1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.
(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-06-12
Renvoie à
- GVG-B 2005 Art. 43