§ 7 Internationaler Austausch von Auskünften
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 kündigt, tritt dieses Protokoll gleichzeitig mit dem Übereinkommen außer Kraft.