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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 20 AVG

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

En vigueurTexte officiel

Steht die zu ladende Person in einem öffentlichen Amt oder Dienst oder im Dienst eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmens und muß voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren vorgesetzte Stelle von der Ladung zu benachrichtigen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1999-01-01