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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 44c AVG

II. Teil: Ermittlungsverfahren römisch zwei. Teil: Ermittlungsverfahren 1. Abschnitt: Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens

En vigueurTexte officiel

(1) Die Behörde kann unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(3) Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.