VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 52 VStGWiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten
5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 1 bezeichneten Frist zulässig.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2019-01-01