Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 55 VStGTilgung der Strafe

IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten römisch vier. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

En vigueurTexte officiel

(1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.

(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2019-01-01