VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 62 VStG
IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten römisch vier. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten
Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme erfordern, so hat sie dem Pflegschaftsgericht davon Mitteilung zu machen.