Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
§ 0 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK UNGARN ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHNVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 134/1992 (NR: GP XVIII RV 236 VV S. 44. BR: AB 4132 S. 546. )
BGBl. III Nr. 90/2017
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn sind in der Absicht, das Abkommen vom 9.April 1965 zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung *) den veränderten Bedürfnissen anzupassen und die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zu erleichtern, wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 298/1967
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Februar 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 mit 1. Mai 1992 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 21 verfassungsändernd ist, samt Anlagen wird genehmigt.