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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

§ 18 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop

Berlin-Klausel

En vigueurTexte officiel

Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über den Luftverkehr gilt das Abkommen auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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*) Artikel 18 ist nach der am 3. Oktober 1990 erfolgten Wiedervereinigung Deutschlands obsolet.