Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Un · Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
§ 6 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (UnArtikel 6
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Grenzabfertigungsstelle Szentgotthard
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017 )
(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Szentgotthard
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einen Amtsraum auf der nördlichen Seite des Bahnhofsgebäudes;
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die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
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die Verbindungswege.
(2) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 5 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(3) Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Jennersdorf die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.