Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Übernahme von Personen an der gemeinsame · Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Ungarn)

§ 6 Übernahme von Personen an der gemeinsame

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben. Die vorübergehende Aussetzung des Abkommens läßt die Verpflichtung zur Übernahme eigener Staatsangehöriger unberührt.