FK-V · Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
§ 3 FK-V
Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.
FK-V · Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.