§ 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-
Örtlicher Bereich
Im Sinne dieser Vereinbarung ist der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens zu verstehen.
Örtlicher Bereich
Im Sinne dieser Vereinbarung ist der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens zu verstehen.