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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- · Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

§ 9 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-

Tittmoning/Ettenau

En vigueurTexte officiel

(1) Am Grenzübergang Tittmoning/Ettenau werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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die Staatsstraße 2106 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;

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den die Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);

b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene, nördlich der Staatsstraße 2106 gelegene Dienstgebäude.