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WaffG · Waffengesetz 1996

§ 44a WaffGVerdächtige Transaktionen

7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.