1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 6 1. WaffVSonstige verbotene Munition
Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2019-12-14