1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 9b 1. WaffVVerweise
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
1. WaffV · 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.