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SDÜ · Schengener Übereinkommen – Durchführung

§ 81 SDÜ

Artikel 81

En vigueurTexte officiel

In die Liste der meldepflichtigen Feuerwaffen sind, sofern diese Waffen weder verboten noch erlaubnispflichtig sind, aufzunehmen:

a) Lange Repetierfeuerwaffen;

b) lange Einzelladerfeuerwaffen mit gezogenem Lauf oder gezogenen Läufen;

c) kurze Einzelladerfeuerwaffen mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von mehr als 28 cm;

d) die in Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Feuerwaffen.