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Schengener Übereinkommen – Durchführung · Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal

§ 6 Schengener Übereinkommen – Durchführung

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Portugiesische Republik die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, daß die strafbaren Handlungen, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht sind.