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Rahmenübereinkommen zum Schutz nationale · Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

§ 21 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationale

Artikel 21

En vigueurTexte officiel

Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.