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Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un · Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

§ 8 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen un

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

(1) Um einen schnellen Transport mit Luftfahrzeugen zu ermöglichen, gestattet die Bundesrepublik Deutschland, daß Dienstluftfahrzeuge der Exekutivorgane der Republik Österreich ihr Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung von und nach Jungholz und von und nach Mittelberg überfliegen.

(2) Ein grenzüberschreitender Flug mit Dienstluftfahrzeugen ist der Grenzpolizeistation Oberstdorf anzukündigen. Einer Verständigung nach Artikel 5 bedarf es nicht.