2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
§ 12 2. WaffVVerwenden des Zentralen Melderegisters
(1) Zur Identifizierung eines Betroffenen oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes eines Betroffenen im Bundesgebiet gemäß § 55 Abs. 8 WaffG darf eine Abfrage im Zentralen Melderegister nur erfolgen, wenn der Betroffene durch Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum und allenfalls auch einen bisherigen Wohnsitz eindeutig bestimmt werden kann.
(2) Die Bestimmungen der Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002 , gelten sinngemäß für gemäß § 32 Abs. 1 WaffG ermächtigte Gewerbetreibende.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-04-28
Renvoie à
- 2. WaffV Art. 32
- 2. WaffV Art. 55