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2. WaffV · 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

§ 9 2. WaffVZutritt zu Räumen

En vigueurTexte officiel

Mitgliedern der Datenschutzbehörde und des Datenschutzrates, den Organen der Waffenbehörden sowie Mitarbeitern des Bundesministers für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZWR zu gewähren, sofern diese im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind für deren Aufgabenerfüllung erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-04-28