Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 31b Bundesstatistikgesetz 2000Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten
2. Abschnitt Aufgaben, Pflichten
Bei Anträgen gemäß § 31a Abs. 1, die auf die Verknüpfung von Statistik und Registerforschungsdaten gerichtet sind, sind die Voraussetzungen des § 31 und des § 31a einzuhalten.