Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 59 Bundesstatistikgesetz 2000Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt
6. Abschnitt Überleitung der Bediensteten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
Dem bisherigen Dienststellenausschuß beim Österreichischen Statistischen Zentralamt obliegt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode die Funktion des Betriebsrates der Bundesanstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 .