Bundesstatistikgesetz 2000 · Bundesstatistikgesetz 2000
§ 65 Bundesstatistikgesetz 2000Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte
3. Hauptstück Fachbeiräte, Wirtschaftskurie
(1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt aufzukommen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über die Geschäftsordnung der Fachbeiräte hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-01-01