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Wirtschaftsabkommen (Deutschland) · Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

§ 10 Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Artikel 10.

En vigueurTexte officiel

Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Gemeinden und Körperschaften auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen oder ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.