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Wirtschaftsabkommen (Deutschland) · Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

§ 30 Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Artikel 30.

En vigueurTexte officiel

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Teiles in dem Gebiete des anderen hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu prüfen, und durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.