Handelsübereinkommen · Handelsübereinkommen
§ 23 Handelsübereinkommen
Der Bundespräsident der Republik Österreich einerseits
Artikel 23.
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen betreffend die Produktions- und Transportunternehmungen (Beilage C) einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens bildet.