Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deu · Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
§ 5 Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deu
Soweit in der Anlage A die Befugnis zur Abfertigung einzelner Waren auf noch zu bestimmende Zollstellen beschränkt ist, werden sich die beiden Regierungen über die Auswahl dieser Zollstellen auf diplomatischem Wege verständigen.