Übereinkommen über die Nutzbarmachung vo · Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften
§ 1 Übereinkommen über die Nutzbarmachung vo
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Freiheit eines Staates, im Rahmen des internationalen Rechtes alle ihm wünschenswert erscheinenden Arbeiten zur Nutzbarmachung von Wasserkräften auf seinem Gebiet auszuführen.