Handels- und Schiffahrtsvertrag · Handels- und Schiffahrtsvertrag
§ 16 Handels- und Schiffahrtsvertrag
Artikel XVI . Die Küstenschiffahrt der Hohen Vertragschließenden Teile ist von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgenommen und soll gemäß den Gesetzen jedes der Hohen Vertragschließenden Teile geregelt werden.