Kompensationsabkommen - Türkei · Kompensationsabkommen - Türkei
§ 9 Kompensationsabkommen - Türkei
Die österreichische Einfuhr wird ohne Rücksicht auf die Mengen über alle türkischen Häfen oder Bahnhöfe, in denen die Verzollung der kontingentierten Waren zugelassen ist, stattfinden.