GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko · GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
§ 22 GATT - Allgemeines Zoll- und HandelsabkoKonsultationen
Artikel XXII Artikel römisch 22
1. Jede Vertragspartei wird Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens betreffen, wohlwollend prüfen und ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben.
2. Die VERTRAGSPARTEIEN können auf Antrag einer Vertragspartei mit einer oder mehreren Vertragsparteien Konsultationen über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufrieden stellende Lösung erreicht werden konnte.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1957-10-07