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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko · GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

§ 33 GATT - Allgemeines Zoll- und HandelsabkoBeitritt

Artikel XXXIII Artikel römisch 33

En vigueurTexte officiel

Jede Regierung, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, kann ihm zu Bedingungen beitreten, die zwischen Ihr und den VERTRAGSPARTEIEN zu vereinbaren sind; Voraussetzung dafür ist, dass diese Regierung das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels angenommen hat. Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN nach diesem Artikel werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vertragsparteien gefaßt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1957-10-07