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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabko · GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

§ 35 GATT - Allgemeines Zoll- und HandelsabkoNichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

Artikel XXXV Artikel römisch 35

En vigueurTexte officiel

1. Dieses Abkommen oder wahlweise sein Artikel II findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung,

a) wenn die beiden Vertragsparteien nicht miteinander in Zollverhandlungen eingetreten sind, und

b) wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, an dem eine von ihnen Vertragspartei wird, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

2. In Sonderfällen können die VERTRAGSPARTEIEN die Auswirkung

dieses Artikels auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen und geeignete Empfehlungen erteilen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1957-10-07