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Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsge · Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 1 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsge

ERSTER ABSCHNITT. Entschädigung für Anteilsrechte, die mit dem ersten Verstaatlichungsgesetz verstaatlicht worden sind.

En vigueurTexte officiel

(1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946 Eigentümer von Anteilsrechten war, die durch das Verstaatlichungsgesetz vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlicht worden sind, oder sein Rechtsnachfolger erhält vom Bund eine Entschädigung gemäß diesem Bundesgesetz.

(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte Anteilsrechte richten sich nicht auf diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch oder auf die Entschädigung.