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Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsge · Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 18 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsge

VIERTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 2 und 4 sowie der §§ 4 bis einschließlich 8 und der §§ 12 und 17 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich der §§ 14 und 15 das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und hinsichtlich aller anderen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe betraut.