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1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve · 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 11 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve

II. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben. römisch zwei. Verwendung zur Entrichtung von Abgaben.

En vigueurTexte officiel

(1) Für eingereichte Schuldverschreibungen hat die Staatsschuldbuchhaltung nach Eingang der besonderen Mitteilung (§ 10 Abs. 1) Stückzinsen bis zum Vortag der Abstattung (§ 10 Abs. 2) zu vergüten.

(2) Schuldverschreibungen, die infolge Überschreitung der Höchstgrenze (§ 10 Abs. 1) zurückgewiesen worden sind, werden dem Antragsteller - bei Rücksendung gegen Ersatz der Versandkosten - zurückgestellt. Dabei sind in dem Fall, als von eingereichten Schuldverschreibungen inzwischen durch Verlosung (§ 4 lit. e) Stücke gezogen worden sind, dem Abgabepflichtigen in erster Linie gezogene Stücke zurückzustellen.