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Warenaustausches zwischen den Bundesländ · Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien

§ 7 Warenaustausches zwischen den Bundesländ

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch mit einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.

Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich, in diesem Falle innerhalb sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Abkommen im Sinne des Artikels 3, lit. d, des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 abzuschließen.

Das vorliegende Abkommen bleibt bis zum Abschluß des im vorhergehenden Absatz in Aussicht genommenen Abkommens in Kraft.