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GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung

§ 12 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Teil III Teil römisch drei Besondere Bestimmungen über die Durchführung des Allgemeinen Abkommens

En vigueurTexte officiel

Artikel 12 — Durchführung im allgemeinen

Die Organisation führt diejenigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens durch, die ein Vorgehen der Organisation vorsehen; sie übt ferner die anderen Tätigkeiten in bezug auf das Allgemeine Abkommen aus, die ein gemeinsames Handeln erfordern. Dazu gehören die Beschlußfassung, die Förderung von Verhandlungen und Konsultationen, die Durchführung von Studien, die Übermittlung von Vorschlägen und die Entgegennahme von Berichten, und zwar in allen Fällen, in denen dies für die Verwirklichung der Ziele des Allgemeinen Abkommens erforderlich oder zweckmäßig ist.