Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 111 Allgemeine BergpolizeiverordnungFahrrutschen.
3. Fahrung in seigeren und stark geneigten Grubenbauen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.
(2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.
Renvoie à
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19