Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 14 Allgemeine BergpolizeiverordnungBühnen, Treppen und Brücken.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022 ).
2. Tritt für den Geltungsbereich des ASchG für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010 ).
(1) Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.
(2) Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 )
(4) Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2000-07-01
Renvoie à
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 1
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 21