Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 249 Allgemeine BergpolizeiverordnungGrubenfeuerwache.
Absperrvorbereitungen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Brandgefährdete Gruben sind ständig auf das Auftreten von Brühungen und Bränden zu überwachen.
(2) Hiezu ist ein Feuerwachtdienst einzurichten, der von den Grubenaufsehern oder eigens bestellten Feuerwächtern zu besorgen ist.
Renvoie à
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19