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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 266 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben. Vermeidung von Staubentwicklung.

En vigueurTexte officiel

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern.