Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 330 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
XVII. ARBEITER. römisch siebzehn. ARBEITER.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010 ).
(1) Zu bergmännischen Arbeiten unter Tage dürfen außer zu Ausbildungszwecken nur Personen verwendet werden, die durch einen Bergbaulehrgang (§ 331 Abs. 1) oder durch Anlernung die erforderliche Ausbildung erhalten haben.
(2) Die Anlernung ist in der Weise durchzuführen, daß die Angelernten imstande sind, die in Frage kommenden Arbeiten ordentlich zu verrichten und den hiebei drohenden Gefahren wirksam zu begegnen.
Renvoie à
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 1
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 21
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 331