Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 71 Allgemeine BergpolizeiverordnungFördergestelle.
b) In Schächten, Haspelbergen und Bremsbergen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Alle Fördergestelle müssen derart mit einem Boden versehen sein, daß niemand beim Betreten durchfallen kann.
(2) Die Förderwagen müssen auf den Gestellen durch geeignete Vorrichtungen zuverlässig festgehalten werden, sodaß sie während des Treibens nicht abrollen können.
Renvoie à
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19