Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 89 Allgemeine BergpolizeiverordnungAuslaufbahnen auf Halden.
c) Über Tage.
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21, BGBl. II Nr. 208/2022 ).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010 ).
Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern.
Renvoie à
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 1
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 21