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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 97 Allgemeine BergpolizeiverordnungMannschaftsfahrwege.

VII. FAHRUNG. römisch sieben. FAHRUNG. 1. Allgemeines.

En vigueurTexte officiel

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) Zum Aus- und Einfahren der Mannschaft dürfen nur die dafür bestimmten Fahrwege benützt werden. Die Fahrung auf anderen Wegen ist nur den Aufsichtspersonen und solchen Arbeitern gestattet, die von Aufsichtspersonen einen Auftrag oder die Erlaubnis hiezu erhalten haben.

(2) Die Mannschaftsfahrwege sind nötigenfalls durch Tafeln, Richtungspfeile od. dgl. derart zu bezeichnen, daß sie von den fahrenden Mannschaften leicht und sicher gefunden werden können.